Satzung


Satzung
Islandpferde Reiter- und Züchterverein Ostbayern e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: "Islandpferde Reiter- und Züchterverein Ostbayern e.V.", abgekürzt IPZV Ostbayern e.V.

Der Sitz ist Cham.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"der Abgabenordnung und zwar durch Förderung des Volkssports auf dem Gebiet des Reitsports.

Weiter will der Verein die Islandpferde-Reiterei im Sinne eines Ausgleichssports und der Vertiefung der Tier- und Naturliebe fördern und in enger Zusammenarbeit mit den Arbeitsgemeinschaften der Pony- und Kleinpferdezüchter darauf hinwirken, dass die Zucht rein durchgeführt wird, dass der Wildpferdecharakter erhalten bleibt und dass Junghengste von einer Fachkommission auf ihre Zuchtverwendbarkeit geprüft und geeignete Spitzenhengste aufgestellt werden.

Der Verein will Aufklärung über Haltung und Zucht von Islandpferden geben. Er richtet Leistungswettbewerbe in den Gängen aus, die dem Islandpferd eigen sind.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Dachverband des IPZV zu, der es ausschließlich und unmittelbar nur für gemeinnützige Zwecke des IPZV verwenden darf.


§3 Mitgliedschaft

Persönliches Mitglied des Vereins kann jeder werden, der ein Islandpferd besitzt oder ein ernsthaftes Interesse an den Zielen des Vereins bekundet.

Personen, die sich um den Zweck des Vereins besonders verdient gemacht haben, können durch den erweiterten Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Mitglieder.

Die Aufnahme vollzieht der Vorstand. Die Ablehnung eines Bewerbers kann nur mit Zweidrittelmehrheit des erweiterten Vorstands ausgesprochen werden. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen und muss der Geschäftsstelle bis zum 30.September mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt werden.

Ein Mitglied kann auf Beschluss des erweiterten Vorstands aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn
a) das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung den fälligen Beitrag nicht gezahlt hat oder
b) die Streichung im Interesse des Vereins notwendig erscheint.
Der Ausschluß eines Mitglieds kann nur mit Zweidrittelmehrheit des erweiterten Vorstands ausgesprochen werden.

Bei Ausscheiden eines Mitglieds werden keine Anteile oder Sacheinlagen zurückgezahlt.


§4 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet stets, auch außerhalb von Turnieren, die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

1. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen,
2. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen und
3. die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.


§5 Beiträge

Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Mitgliedsbeitrag ist auch bei Eintritt im Laufe des Jahres stets für das ganze Jahr zu entrichten.

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.


§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der erweiterte Vorstand.


§7 Die Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder oder auf Beschluss des erweiterten Vorstands einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme. Bei der Wahl des Jugendwartes sind alle anwesenden Jugendlichen/Kinder ohne Altersbegrenzung stimmberechtigt.

Es entscheidet regelmäßig die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Zur Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen. Eine geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn auch nur ein Mitglied eine solche verlangt.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des erweitertenVorstands zu unterzeichnen.


§8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten jeder für sich alleine den Verein.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.


§9 Der erweiterte Vorstand

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

Die Mitglieder des Vorstands,

der Schatzmeister,

der Schriftführer

sowie als Beisitzer  der Zuchtwart
   der Sportwart
   der Jugendwart
   der Freizeitwart
   der Referent für Öffentlichkeitsarbeit
   und weitere Beisitzer

Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden zusammen mit den Vorstandsmitgliedern von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Zahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Die Mitglieder des erweiterten Vorstands vertreten den Verein für ihr Aufgabengebiet innerhalb des Dachverbandes des IPZV.


§10 Datenschutzklausel

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2)  Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat der jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.


§11 Gerichtsstand

Gerichtsstand für den Verein ist Regensburg.


§12 Änderung der Satzung

Die Satzung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.


§13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 3.1.2005 in Kraft. Die geänderte Satzung mit Hinzufügung der Datenschutzklausel tritt am 30.04.2019 in Kraft.

Beschlossen am 3.1.2005 in Cham.

Satzungsänderung beschlossen am 30.04.2019 in Hagendorf   

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